Verein
Tätigkeitsfeld
Die Deutsch-Französische Juristenvereinigung (DFJ) wurde im Jahr 1954 gegründet. Unser Ziel ist die Förderung der beruflichen und persönlichen Beziehungen zwischen deutschen und französischen Juristen. Die Mitglieder stammen aus allen juristischen Berufsgruppen und unsere Treffen dienen neben der Vertiefung der deutsch-französischen Freundschaft als Informationsbörse. Unsere Aktivitäten umfassen
- Tagungen in Deutschland und Frankreich
- Gelegenheit zum Networking
- Vermittlung von Praktika und Wahlstationen
- Stipendien für Praktika und Vorseminare mit Tagung
- DFH Exzellenzpreis, DFJ-Schriftenreihe
- Newsletter, Jobbörse
Praktika im Partnerland und die Teilnahme an Vorseminaren mit Tagung können gemäß unseren Richtlinien durch Stipendien gefördert werden.
Vorstand und Ehrenpräsidenten
Prof. Dr. Marc-Philippe WELLER
Dr. Heiner BAAB
Dr. Fabienne KUTSCHER-PUIS
Dr. Christoph HIRSCHMANN
Dr. Jürgen JEKEWITZ
Univ.-Prof. (em.) Dr. Walter RUDOLF († 2020)
Dr. Myriam ALIMI
Stefanie BIEG
Thorsten COSS
Christine KLOS
Nicola KÖMPF
Victor LE PAPE
Prof. Dr. Lukas RASS-MASSON
Dr. Lucienne SCHLÜRMANN
Dr. Angelika SCHLUNCK
Herta WEISSER
Kuratorium
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand:
- Christian FISCHER, Regierungsdirektor, Hamburg
- RA Reiner GRANER, Stuttgart
- Univ.-Professor Dr. Urs Peter GRUBER, Mainz
- Rudolf HERRMANN († 2024)
- Dr. Stefan Kettler, Rechtsanwalt, Duisburg
- Dr. Arno Maier-Bridou, Rechtsanwalt/Avocat au Barreau de Paris, Frankfurt a. Main
Satzung
Satzung
Deutsch-Französische Juristenvereinigung e.V.
Fassung vom 20. September 2019
Hier steht Ihnen die aktuelle Satzung zusätzlich zum Download zu Verfügung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die „Deutsch-Französische Juristenvereinigung e.V.“ (nachstehend „Vereinigung“ genannt) ist ein rechtsfähiger Verein und im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Vereinigung
- Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck der Vereinigung ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
-
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung der Kenntnisse des deutschen und französischen Rechts und der Rechtseinrichtungen in Deutschland und Frankreich,
- die Pflege der beruflichen und persönlichen Beziehungen zwischen deutschen und französischen Juristen,
- die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Treffen und Vorträgen zu rechtlichen Themen in Deutschland und Frankreich,
- die Förderung von Arbeiten und Publikationen über Fragen, welche für die Juristen beider Länder von Bedeutung sind,
- die Vermittlung und Hilfestellung bei der Organisation von beruflichen Aufenthalten
- die Pflege der Beziehungen zu Vereinen und Vereinigungen mit vergleichbarer Zielsetzung und zu den entsprechenden offiziellen Institutionen.
- Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
-
Die Vereinigung setzt sich zusammen aus
- ordentlichen Mitgliedern;
- außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder);
- Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen sowie andere Personengemeinschaften. Außerordentliche Mitglieder üben ihre Rechte durch einen Vertreter aus, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu benennen ist.
- Ordentliche Mitglieder oder Vertreter außerordentlicher Mitglieder, welche die Ziele der Vereinigung in hervorragender Weise gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, in besonderen Fällen zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand der Vereinigung zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder anderen Personengemeinschaft,
- durch Austritt,
- Streichung von der Mitgliederliste,
- Streichung von der Mitgliederliste,
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Vereinigung länger als drei Monate ab der zweiten Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand bleibt. Der Präsident und der Schatzmeister können dann dem Vorstand die Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste vorschlagen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Streichung, die dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Die Mitgliedschaft endet mit Beschlussfassung.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen der Vereinigung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft endet mit Beschlussfassung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Für ordentliche Mitglieder wird der Mindest-Jahresbeitrag von der Mitgliederversammung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in einzelnen Fällen – vor allem bei noch in Ausbildung befindlichen Juristen – den Beitrag zu ermäßigen. Durch Beschluss kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, welche die Vereinigung nicht ermächtigen, den Beitrag durch Lastschrift von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.
- Außerordentliche Mitglieder vereinbaren die Höhe ihres Jahresbeitrages mit dem Vorstand.
- Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.
§ 7 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind
- der Vorstand,
- das Kuratorium,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
-
Der Vorstand der Vereinigung besteht aus
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsident,
- dem Generalsekretär,
- dem Schatzmeister,
-
und mindestens drei und höchstens zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl ab gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Für alle Mitglieder des Vorstandes ist die Wiederwahl zulässig. Wenn nicht mehr Bewerber vorhanden sind als Vorstandsämter zu besetzen sind, kann der Vorstand in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden (Blockwahl).
- Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu machen. Wahlvorschläge eines Mitglieds müssen 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Der Vorstand ist verpflichtet, aus allen Wahlvorschlägen eine Vorschlagsliste zu erstellen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Auf die Satzungsbestimmungen über Wahlvorschläge ist im Einberufungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen, falls die Wahl von Mitgliedern des Vorstands Gegenstand der Tagesordnung ist.
- Die Mitglieder des gewählten Vorstands können unter sich bestimmen, welche Vorstandsmitglieder die oben unter Abs. 1 a) - e) genannten Funktionen ausüben.
- Wenn während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt ausscheidet, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen (Kooptation).
- Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Aufstellung der Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
- Abschluss und Kündigung von Verträgen jeder Art,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, hat den Vorstand wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Er beruft ihn ferner ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn es eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Zu den Vorstandssitzungen sind auch die Ehrenpräsidenten der Vereinigung einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann bestimmen, dass andere Personen im Einzelfall oder ständig an Vorstandssitzungen teilnehmen können.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind. Die Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege oder in Textform (z.B. per E-Mail) gefasst werden. Fernmündliche Beschlüsse sind schriftlich zu bestätigen und vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann aus seiner Mitte oder unter Heranziehung anderer Mitglieder der Vereinigung Arbeitsausschüsse zur Behandlung spezieller Fragen bilden. Der Präsident gehört allen Arbeitsausschüssen von Amts wegen an.
- Der Vorstand kann einzelne der unter § 8 Abs. 1 a) - e) genannten Vorstandsmitglieder bevollmächtigen, für gewisse Geschäfte die Vereinigung neben dem gesetzlichen Vorstand zu vertreten.
§ 11 Kuratorium
Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand jeweils für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl ab gerechnet, gewählt. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für alle Mitglieder des Kuratoriums ist die Wiederwahl zulässig.
§ 12 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlungen sind
- ordentliche Mitgliederversammlungen,
- außerordentliche Mitgliederversammlungen.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten und bei seiner Verhinderung vom Vizepräsident oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Einladung der Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag erfolgen. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied der Vereinigung in Textform bekanntgegebene Anschrift (Postanschrift, Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse) abgesandt wurde.
-
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Erstattung des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands und
- Entlastung des Vorstands.
- Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung beim Vorstand beantragen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 10 Mitglieder anwesend sind. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf weitere Mitglieder vertreten. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. seines Vertreters in der Sitzung den Ausschlag.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Versammlungsleiter und dem Vizepräsident oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder es verlangt.
§ 16 Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen
-
Beschlüsse, welche
- den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes oder
- eine Änderung der Satzung betreffen,
müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Die Beschlussfähigkeit ist durch den Protokollführer festzustellen und in das Protokoll aufzunehmen. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden. -
Beschlüsse erfordern
zu Abs. 1 a) die einfache Mehrheit,
zu Abs. 1 b) eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen. - Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, so hat der Vorstand nach seinem Ermessen entweder eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist, oder eine schriftliche Abstimmung nach § 17 einzuleiten.
§ 17 Schriftliche Abstimmung
- Der Vorstand kann nach seinem Ermessen den Mitgliedern Fragen zur schriftlichen Abstimmung vorlegen. Das Ergebnis ist zu Protokoll zu nehmen und den Mitgliedern bekanntzugeben. Auf diesem Wege herbeigeführte Beschlüsse haben die gleiche Wirkung wie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Entscheidet sich der Vorstand in dem Falle des § 16 Abs. 3 für eine schriftliche Abstimmung, so ist für die Wirksamkeit eines Beschlusses eine Beteiligung von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen und das Ergebnis in Anwesenheit eines Notars festzustellen.
§ 18 Rechnungsprüfer
- Die Wirtschaftsführung des Vorstands und die Buchführung der Vereinigung wird jedes Jahr durch einen Rechnungsprüfer, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter geprüft, die weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehören noch Angestellte der Vereinigung sein dürfen. Der Rechnungsprüfer hat der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse Bericht zu erstatten und eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands abzugeben.
- Der Rechnungsprüfer und der stellvertretende Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl ab gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Rechnungsprüfers und des stellvertretenden Rechnungsprüfers ist zulässig.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss der Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen. Die Einberufung erfolgt, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Diese Versammlung beschließt auch über die Durchführung der Liquidation.
- Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an das Deutsch-Französische Jugendwerk, welches es unmittelbar und ausschließlich für die eigenen gemeinnützigen Zwecke und insbesondere für die Förderung der Bildung und Weiterbildung von jungen und auszubildenden deutschen und französischen Juristen und der Begegnungen zwischen diesen zu verwenden hat.
Hier steht Ihnen die aktuelle Satzung zusätzlich zum Download zu Verfügung.
Mitgliedschaft
- für Mitglieder 75 Euro/Jahr,
- für Mitglieder in Ausbildung 35 Euro/Jahr sowie
- für nicht mehr berufstätige Mitglieder (auf Antrag) 35 Euro/Jahr.
La porte est toujours ouverte!